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ZR1 2025 20

fürsorgerische Unterbringung

Graubünden · 2025-02-20 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 / 3

wird erkannt:

1.

E. 4 Beschwerde

Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

wird

zufolge

Gegenstandslosigkeit

am

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Verfügung vom 20. Februar 2025

Referenz

ZR1 25 20

Instanz

Erste zivilrechtliche Kammer

Besetzung

Parteien

Cavegn, Vorsitzender A._____ Beschwerdeführer

Gegenstand

fürsorgerische Unterbringung

Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 13. Februar 2025

In Erwägung,

dass A._____ mit ärztlicher Einweisung von Dr. med. B._____, Spital A._____, vom 13. Februar 2025 für sechs Wochen fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht wurde,

dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen mit Eingabe vom 17. Februar 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht von Graubünden erhob,

dass der Instruktionsrichter der Ersten zivilrechtlichen Kammer die Klinik B._____ am 18. Februar 2025 aufforderte, sich bis Mittwoch, 19. Februar 2025, zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zur Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterbringung zu äussern,

dass die Klinik B._____ den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 17. Februar 2025 aus der Klinik entliess und den Entlassungsentscheid dem Obergericht von Graubünden am 20. Februar 2025 mitteilte,

dass die Beschwerde damit gegenstandslos geworden Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,

ist und am

dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 beim Kanton Graubünden verbleiben und auf die Gerichtskasse genommen werden,

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wird erkannt:

1.

2.

3.

4.

Beschwerde

Die Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

wird

zufolge

Gegenstandslosigkeit

am

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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